Jugendordnung

Vereinsjugendordnung des SuS Stadtlohn 19/20 e.V.

Die Vereinsjugendordnung (Jugendordnung) ist verankert in der Satzung des SuS Stadtlohn 19/20 e.V. (Gesamtverein).

Durch die Jugendordnung werden besondere Belange der Vereinsjugend des SuS Stadtlohn geregelt.

Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Jugendordnung personenbezogenen Bezeichnungen generell nur in der männlichen Form angeführt. Weibliche, männliche und andere Geschlechtsidentitäten werden damit ausdrücklich auch angesprochen.

§1 Rechtliche Stellung

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des Gesamtvereins zuständig. Die Höhe des Etats, die der Gesamtverein der Vereinsjugend bereitstellt, ist an konkrete Projekte oder Aufgaben gebunden und wird projektbezogen zur Verfügung gestellt.
  2. Die Vereinsjugend ist steuerrechtlich unselbstständig.
  3. Die Vereinsjugend ist eine Untergliederung des Gesamtvereins und unterliegt, soweit die folgenden Regelungen nicht abweichen, der Satzung des Gesamtvereins.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinsjugend des SuS Stadtlohn 19/20 e.V. sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitglieder des Gesamtvereins, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein ehrenamtlich tätig sind.

§3 Grundsätze

  1. Die Vereinsjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein.
  2. Die Vereinsjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, Herkunft und sexuelle Orientierung ein.
  3. Die Vereinsjugend setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.
  4. Die Vereinsjugend tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
  5. Die Vereinsjugend verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung.

§4 Aufgaben

  1. Die Vereinsjugend fördert die zeitgemäße Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Gesamtvereins.
  2. Die Vereinsjugend engagiert sich zur Erfüllung ihres Zwecks und zum Erreichen ihrer Ziele in den beiden übergeordneten Handlungsbereichen der Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie der Kinder- und Jugendsportentwicklung.
  3. Innerhalb dieser Handlungsbereiche agiert die Vereinsjugend in folgenden Handlungsfeldern:

a) Kinder- und Jugendverbandsarbeit

  • Kinder- und Jugendpolitik
  • Partizipation und ehrenamtliches Engagement

b) Kinder- und Jugendsportentwicklung

  • Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein
  • Bildung und Qualifizierung im Sport
  1. Weitere Aufgaben der Vereinsjugend sind:
  • Vertretung der Jugend im Gesamtverein durch die gewählten Vertreter (Jugendvorstand)
  • Fördermittelverwaltung
  • Öffentlichkeitsarbeit und Social-Media Auftritt

§5 Organe und Leitung

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendvorstand (bestehend aus zwei Jugendvertretern)
  3. das J-Team (Jugendteam)

§6 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des SuS Stadtlohn 19/20 e.V. .

  1. Eine Jugendversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Jugendversammlung wird von einem Mitglied des Jugendvorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Jugendversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Jugendvorstand.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Vereinsjugend schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Jugendvorstand spätestens eine Woche vor der Jugendversammlung in Textform unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge müssen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Jugendversammlung kann vom Jugendvorstand jederzeit einberufen werden.
  5. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
  • Entlastung des Jugendvorstands
  • Wahl und Abwahl des Jugendvorstands
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Konzeptentwicklung zur Emanzipation der Jugend in den Gesamtverein
  1. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitglieder des Vorstands des Gesamtvereins können an der Jugendversammlung beratend teilnehmen.
  3. Die Jugendversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
  4. Änderungen der Jugendordnung können mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die getroffenen Änderungen können bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
  6. Jedes anwesende Mitglied der Vereinsjugend ist ab dem 12. Lebensjahres in der Jugendversammlung stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind alle bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die gewählten und berufenen Mitglieder der Vereinsjugend, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein ehrenamtlich tätig sind, sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes des SuS Stadtlohn 19/20 e.V..
  7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Jugendversammlung findet grundsätzlich in Präsenz statt. Der Jugendvorstand kann beschließen, dass die Jugendversammlung ausschließlich als virtuelle Jugendversammlung in Form einer online basierten Videoversammlung oder als hybride Jugendversammlung stattfindet.

§7 Jugendvorstand

  1. Zwei Vertreter der Vereinsjugend (Jugendvertreter) bilden den Jugendvorstand. Die Zusammensetzung der Jugendvertreter bzw. Jugendvertreterinnen ist geschlechtsunabhängig. Der Jugendvorstand vertritt die Vereinsjugend im Vorstand des Gesamtvereins.
  2. Jedes Mitglied der Vereinsjugend mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann zum Jugendvertreter gewählt werden. Außerdem können die gewählten und berufenen Mitglieder der Vereinsjugend, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein ehrenamtlich tätig sind, zum Jugendvertreter in den Jugendvorstand gewählt werden.
  3. Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind insbesondere die Vertretung der Meinung der Vereinsjugend im Gesamtvorstand.
  4. Der Jugendvorstand wird von der Jugendhauptversammlung für eine Dauer von einem Jahr gewählt.
  5. Die Jugendvertreter können selbstständig einen Stellvertreter bestimmen, der sie bei Verhinderung vertritt. Der Stellvertreter muss nicht von der Jugendversammlung gewählt werden, ist aber Mitglied der Vereinsjugend.

§8 Das J-Team (Jugendteam)

  1. Das J-Team (Jugendteam) ist ein Zusammenschluss von Jugendlichen des Gesamtvereins, die das 27. Lebensjahr nicht überschritten haben und sich im Gesamtverein ehrenamtlich engagieren und dem Jugendvorstand gegenüber beratend zur Seite stehen. Dabei ist jedes Mitglied des J-Teams auch gleichzeitig Mitglied der Jugendversammlung und somit in der Jugendversammlung stimmberechtigt, jedoch stellt die Mitgliedschaft dahingehend keine weiteren Vorzüge dar.
  2. Jugendliche, die sich ehrenamtlich engagieren wollen, können sich dem J-Team anschließen und sich mit einbringen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass aus jeder Abteilung ein Vertreter der Jugend Mitglied des J-Teams ist, sodass aus allen Abteilungen ein Ansprechpartner vorzufinden ist, der die Anliegen der Jugend aus seiner Abteilung weitertragen kann und innerhalb der Abteilung als beratender Ansprechpartner fungiert.
  3. Das J-Team tagt regalmäßig zusammen mit dem Jugendvorstand, der wiederum die Anliegen der J-Teams an den Gesamtvorstand weiterträgt. Umgekehrt informiert der Jugendvorstand das J-Team darüber, welche für die Jugend relevanten Beschlüsse der Gesamtvorstand getroffen hat.
  4. Das J-Team hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Ansprechpartner der Jugendlichen innerhalb ihrer Abteilung
  • Sicherstellung des Informationsflusses der vom Jugendvorstand weitergegebenen Informationen
  • Entlastung des Jugendvorstands
  • Mitgestaltung und Entwicklung von Aktionen für die Vereinsjugend
  • Öffentlichkeitsarbeit und Social-Media Auftritt der Vereinsjugend koordinieren und gestalten.

§9 Inkrafttreten

Die vorstehende Jugendordnung wurde am 10.09.2021 von der Jugendversammlung beschlossen.

Stadtlohn, 10.09.2021

Stefan Schulze-Icking (Jugendvertreter)            Daniel Kondring (Jugendvertreter)